Veranstaltungen für Versicherungen

Seit über 20 Jahren halten wir regelmäßig Vorträge, Seminare und Workshops für verschiedene Auftraggeber zu allen Themen im Medizinrecht. Dabei referieren wir nicht „von der Stange“, sondern legen Wert darauf, die individuellen Vortragsziele des Auftraggebers zu erfüllen - sei es für eine individuelle Mitarbeiterschulung, für eine Kongressveranstaltung oder als juristischer Support für eine Pressekonferenz eines Unternehmens. 

Wir versuchen immer, medizinrechtliche Themen für den Laien verständlich aufzubereiten und auf die jeweilige Teilnehmerschaft abgestimmt zu vermitteln. 

Aufgrund unserer langjährigen Erfahrung sind wir flexibel für alle Formate (z. B.): Vorträge mit und ohne Co-Referenten, Präsenzveranstaltung oder Webinare, Workshops, Leitungen von Podiumsdiskussionen, Teilnahme an Pressekonferenzen, Dozenten- und Lehrtätigkeiten, Webinare.


Der Erfüllungsschaden aus Sicht des Haftpflichtversicherers

Vortrag

Herr RA Christian Koller erläutert die wichtigsten Fallgruppen des Erfüllungsschaden aus Sicht des Haftpflichtversicheres.

Dabei geht es vor allem um die Frage des Haftungsausschlusses im zahnärztlichen und ästhetisch-plastischen Fachbereich. Der Vortrag richtet sich an alle Sachbearbeiter, die schwerpunktmäßig Medizinschäden von Zahnärzten und Ästhetisch-Plastischen Chirurgen bearbeiten. Anhand von Fallbeispielen werden die einzelnen Möglichkeiten durchgespielt.


Neue rechtliche Aspekte bei der Bearbeitung des Hygienefehlers

Vortrag

Herr RA Christian Koller stellt die neuesten BGH-Entscheidungen zum Thema Hygienefehler im Arzthaftungsrecht dar.

Welche Darlegungslast hat der Patient bei dem erhobenen Vorwurf des Hygienefehlers? Wie kann sich der Behandler hiergegen korrekt verteidigen?

Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch, welche Unterlagen der Versicherer von seinem VN anfordern muss und inwieweit er diese vorprozessual vorlegen muss. Der Vortrag richtet sich vor allem an Sachbearbeiter, die schwerpunktmäßig Krankenhäuser betreuen.


Wann ist der Durchgangsarzt passivlegitimiert?

Vortrag

Frau RAin Dr. Gräf befasst sich mit der Entscheidung des Bundesgerichtshof vom 29.11.2016 und stellt die Grundzüge für die Bestimmung der Passivlegitimation bei einer fehlerhaften Handlung des D-Arztes dar. 


Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen – wann haftet der Arzt?

Vortrag

Herr RA Dr. Tacke stellt den Instanzenzug eines Falles aus München dar, der letztendlich per Beschluss vom 17.09.2014 - XII ZB 202/13 vom Bundesgerichtshof entschieden wurde.

Hintergrund war die Klage der Erben eines verstorbenen Patienten. Dieser warf dem Hausarzt vor, er hätte seinen Vater zu lange durch Anlage einer PEG-Sonde am Leben erhalten. Interessant ist dabei, dass alle drei Gerichte den Sachverhalt völlig unterschiedlich bewertet haben.

Der Fall bietet nicht nur einen Überblick über das Arzthaftungsrecht, sondern gibt auch Anlass zu Diskussion über den juristischen Tellerrand hinaus.


Innenausgleich zwischen den Haftpflichtversicherern nach der aktuellen BGH-Entscheidung vom 13.03.2018 – VI ZR 151/17

Vortrag

Herr RA Christian Koller stellt die Entscheidung des BGH vor.

Es geht um die Frage, wer für die Regressklage eines haftenden Krankenhauses passivlegitimiert ist:  Der Honorararzt oder dessen Haftpflichtversicherung?

Der Vortrag befasst sich dabei mit der richtigen Anspruchsgrundlage und zeigt auf, wie die Handlungen des Honorararztes zu seiner niedergelassenen Tätigkeit korrekt abgegrenzt werden können.


Arzthaftungsrecht aus Sicht der Rechtsschutzversicherung

Vortrag

Der Vortrag stellt für die wichtigsten rechtlichen Aspekte dar, die für die Prüfung einer Deckungszusage entscheidend sind.

Dabei steht der Sachbearbeiter vor einer anspruchsvollen Herausforderung. Aufgrund des medizinischen Schwerpunkts kann die offensichtliche Erfolgslosigkeit in der Regel nicht beurteilt werden. Dennoch gibt es Ansatzpunkte.

  • Liegt eine gut dokumentierte Aufklärung vor?
  • Liegen ein bloßer Diagnoseirrtum oder Ansätze für einen haftungsträchtigen Befunderhebungsfehler vor?
  • Inwieweit sind Schmerzensgeld und Schadensersatz angemessen angesetzt?

 

Rindermarkt 3 und 4
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