Bundesverwaltungsgericht bestätigt Verbot der Eigenblutbehandlung durch Heilpraktiker

Das Bundesverwaltungsgericht hat am 15.6.2023 in dritter Instanz (BVerwG 3 C 3.22) die Klagen von drei Heilpraktikern gegen Verfügungen der Bezirksregierung Münster abgewiesen. Die Bezirksregierung hatte den Klägern bestimmte Eigenblutbehandlungen untersagt, weil diese gegen das Transfusionsgesetz (TFG) verstießen.

Bei den untersagten Behandlungen entnehmen die Kläger den Patienten Blut und vermischen es vor der Reinjektion mit Ozon.

Mit ihren Klagen gegen das Verbot waren die Heilpraktiker bereits vor dem Verwaltungsgericht und in der Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht erfolglos geblieben. Bereits die Vorinstanzen hatten entschieden, dass den Klägern die Durchführung der Eigenblutbehandlungen zu Recht untersagt worden sei.

In der mündlichen Verhandlung am 15. Juni 2023 in Leipzig bestätigte das BVerwG die Rechtsauffassung der Bezirksregierung Münster: Bei der Entnahme des Eigenblutes handele es sich um eine „Spende“ iSd § 7 Abs. 2 und § 2 Nr. 1 TFG. Dem Wortlaut des § 2 Nr. 1 TFG lässt sich keine Einschränkung auf Fremdblutspenden entnehmen. Zwar mag die Gefahr der Infizierung mit bestimmten Krankheitserregern bei der Eigenblutspende geringer sein als bei Fremdblut, Eigenblutspenden können jedoch durch unsachgemäße Behandlung verschmutzt oder verdorben werden, was durch die Bestimmungen des Transfusionsgesetzes verhindert werden soll.

Blutentnahmen dürften nach § 7 Abs. 2 TFG grundsätzlich nur von Ärzten, nicht aber von Heilpraktikern vorgenommen werden. Die hier in Rede stehenden Eigenblutbehandlungen fielen auch nicht unter die Ausnahmeregelung des § 28 TFG für „homöopathische Eigenblutprodukte“, denn die streitgegenständlichen Blutprodukte sind nicht homöopathisch iSd § 28 TFG. Ein homöopathisches Eigenblutprodukt muss nach einem im Europäischen Arzneibuch oder, in Ermangelung dessen, nach einem in den offiziell gebräuchlichen Pharmakopöen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beschriebenen homöopathischen Zubereitungsverfahren hergestellt worden sein. Der Wortlaut des § 28 TFG spricht von einem „homöopathischen Produkt“, nicht etwa von einer homöopathischen Behandlung. Es muss sich damit um eine Eigenschaft des Produkts selbst handeln. Dies schließt es aus, als entscheidendes Kriterium auf die Verwendung iRe homöopathischen Behandlung abzustellen (so auch BGH, U. v. 17.1. 2012 - VI ZR 336/10). Die Wortwahl des Gesetzgebers zeigt zudem, dass nicht alle Eigenblutprodukte, die nicht der sog. Schulmedizin zuzuordnen sind, erfasst sind, sondern lediglich solche, die der abgrenzbaren Therapierichtung der Homöopathie - die sich insbesondere durch das sog. Ähnlichkeitsprinzip und das Prinzip der Potenzierung auszeichnet zugerechnet werden können.

Das Verbot ist auch nicht mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG zu korrigieren, weil wegen der Beschränkung des Begriffs der homöopathischen Eigenblutprodukte auf solche Produkte, die nach einem homöopathischen Zubereitungsverfahren hergestellt worden sind, das Transfusionsgesetz einschließlich des Arztvorbehalts in § 7 Abs. 2 Satz 1 TFG auf Blutentnahmen zur Herstellung anderer Eigenblutprodukte Anwendung findet. Dass derartige Blutentnahmen nicht durch Heilpraktiker durchgeführt werden dürfen, verletzt nicht deren Berufsfreiheit gem. Art. 12 Abs. 1 GG. Zwar liegt ein Eingriff in dieses Grundrecht vor, dieser ist aber gerechtfertigt, insbesondere verhältnismäßig: Der Arztvorbehalt dient dem legitimen Zweck der Gewährleistung der Sicherheit von Blutprodukten (vgl. § 1 TFG). 

Zwar führt der Arztvorbehalt dazu, dass Heilpraktiker - wenn sie, was regelmäßig der Fall sein wird, die Blutentnahme nicht durch eine ärztliche Person oder unter deren Verantwortung durchführen lassen können oder wollen - Eigenblutprodukte, die nicht homöopathisch im Sinne des § 28 TFG sind, nicht herstellen können. Dies kann nicht unerhebliche wirtschaftliche Einschnitte bedeuten. Dem steht jedoch mit dem Gesundheitsschutz von Spendern/Empfängern ein besonders gewichtiger Gemeinwohlbelang gegenüber. Der Gesetzgeber kann annehmen, dass dieser Belang durch den Arztvorbehalt wegen der besonderen Qualifikation von ärztlichen Personen typischerweise in erheblichem Maße gefördert wird. Danach stellt sich das für Heilpraktiker aus § 7 Abs. 2 i. V. m. § 28 TFG folgende Verbot, eine Spende zur Herstellung eines Eigenblutprodukts zu entnehmen, das nicht im dargelegten Sinne homöopathisch ist, bei der Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Grundrechtseingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigen Gründe als angemessen dar.

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