Die Vorgaben der KBV gelten nicht nur für Vertragsärzte und Labore, sondern auch für Gesundheitsämter, Krankenhäuser, Einrichtungen des ambulanten Operierens, Dialyseeinrichtungen, ambulante Pflegedienste, ambulante Dienste der Eingliederungshilfe, Reha-Einrichtungen und Vertragszahnärzte. Die Testungen symptomfreier GKV- und Nicht-GKV-Versicherten sollen grundsätzlich über die KVen abgerechnet werden. Nicht-KV-Mitglieder müssen sich dazu vor der ersten Abrechnung bei der KV registrieren, in deren Bezirk sie ihren Sitz haben.
KBV: Abrechnung von Tests asymptomatischer Personen
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